Ich sende Ihnen die gedruckte Broschüre incl. der aktuellen Preisliste und meiner AGB auch sehr gerne zu!
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. Vielen Dank.
Erst für den Beruf lernen – später einen Teil der Ausgaben zurückbekommen
Nach Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.07.2011 (VI R 7/10 und VI R 38/10) sind Ausbildungskosten als Werbungskostenabzug zugelassen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium unmittelbar im Anschluss an die Schulausbildung stattfindet.
Wenn Sie nach unserer Beratung einer der Ihrem individuellen Persönlichkeitsprofil entsprechenden Berufs- oder Studienempfehlung folgen, so sind auch diese Kosten als Werbungskosten gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Wenn Sie noch über keine verrechenbaren Einkünfte verfügen, profitieren Sie als künftige(r) Student(in) oder Auszubildende(r) von der Verlustfeststellung, die Sie nach § 10d EStG beantragen können.
Diese Hinweise können und sollen keine steuerliche Beratung ersetzen. Bitte wenden Sie sich daher im Bedarfsfall an einen Steuerberater oder eine andere zur Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten befugte Person.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Die neuen Steuersparer - Finanztest Oktober 2011
Michael Segert | Karl-Wiechert-Allee 1 | D-30625 Hannover | T +49 (0) 511 590 50 43 | F +49 (0) 511 952 56 03 | M +49 (0) 151 172 179 00 |
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